Zinslos gestundete Ausgleichszahlungen: dürfen nichts «kosten»

11-FEB-10

Das Finanzgericht Münster hat wegen "ernstlicher Zweifel" an der Rechtmäßigkeit entschieden, dass eine zinslos gestundete Ausgleichsforderung bei der begünstigten Person Steuerpflicht für fiktiv fällige Zinsen zu zahlen habe. (Hier ging es um einen Ehemann, der mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung zur Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Er hatte sich darin verpflichtet, seiner Frau innerhalb von 5 Jahren einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 300.000 Euro zu zahlen. Die beiden hatten vereinbart, dass dieser Betrag "zinslos fällig" sei. Das Finanzamt nahm unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, dass in dem Ausgleichsbetrag ein Zinsanteil von 72.000 Euro enthalten - und dieser durch die Ehefrau als "Kapitalertrag" zu versteuern sei.) (AZ: 12 V 446/09) Der Bundesfinanzhof entscheidet endgültig.