Vorsteuerabzug: Trotz Ausweises eines zu hohen Steuersatzes möglich

29-JAN-10

Weist der Rechnungsaussteller in einer Rechnung den Regelsteuersatz von 19 Prozent aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegt, so steht dem Leistungsempfänger der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene, gesetzlich geschuldete Betrag als Vorsteuer zu. Dieser beträgt 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages. Der Fehler in der Rechnung führt also nicht dazu, dass der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit eine bisher umstrittene Rechtsfrage geklärt.

In dem zugrund liegenden Fall hob der BFH das anders lautende Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache an diese zurück. Denn das Finanzgericht (FG) hatte noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Warenlieferungen überhaupt im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgten. Hierzu, so der BFH, sei eine Entgeltsvereinbarung zwischen den Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus müsse das FG klären, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich gezahlt habe. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass die für den Vorsteuerabzug erforderliche Leistungsbeschreibung unzureichend sein könnte. In den Rechnungen hatte der Aussteller den Liefergegenstand nicht bezeichnet, sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2009, V R 41/08